Tische und Stühle vor den Kneipen

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Katta
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Tische und Stühle vor den Kneipen

Beitrag von Katta »

Es sollte generell eine Regelung getroffen werden, wie lange wochentags Tische und Stühle vor den Kneipen stehen. Das DoubleB z. B. schließt in der Woche pünktlich 22 Uhr seinen Biergarten. Wieso ist das in der Michaelisstraße nicht möglich? Da gibt es Kneipen, wo bis nachts 1 Uhr der Teufel los ist. Dagegen ist der Verkehr doch eher "harmlos". Am Wochenende hab ich prinzipiell nichts dagegen. Aber wir haben ein schulpflichtiges Kind und wir selbst gehen auch arbeiten. Im Winter muss ich nicht zwanghaft die Fenster öffnen, im Sommer siehts dagegen nicht so rosig aus.
HomeAlone
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Re: Tische und Stühle vor den Kneipen

Beitrag von HomeAlone »

Ich bin gerade nicht so ganz auf dem Laufenden wie das mit Kneipen aussieht, aber ab 22 Uhr (oder 24Uhr?) gilt doch die Regelung mit dem "Lärmschutz". Besonders schützenswerte Zeit oder so schimpft sich das. Kann man da nicht einen Effekt erzielen, indem man kontinuierlich die Polizei nötigt oder sich beim Ordnungsamt meldet?
Katta
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Re: Tische und Stühle vor den Kneipen

Beitrag von Katta »

Das ist ja das Kuriose! Die Polizei fühlt sich in keinsterweise verantwortlich und verweist aufs Ordnungsamt. Das Ordnungsamt wiederum schiebt den "schwarzen Peter" der Polizei zu. Dieses Spielchen haben wir schon durch. Noch andere Ideen? Wer verteilt eigentlich die Ausnahmegenehmigungen?
HomeAlone
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Re: Tische und Stühle vor den Kneipen

Beitrag von HomeAlone »

Vielleicht kann sich noch wer anders dazu äußern, aber meiner Meinung nach wäre der nächste Schritt eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
www.juraforum.de hat geschrieben:Nichtförmlicher Rechtsbehelf gegen das Verhalten eines Amtsträgers.
Dienstaufsichtsbeschwerde

Zugehörige Gesetze, Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Erklärung

Mit ihr wird das persönliche Verhalten eines Beamten bzw. Angestellten/Arbeiters des öffentlichen Dienstes oder eines Richters gerügt. Sie ist an die Dienstaufsichtsbehörde bzw. den Dienstvorgesetzten zu richten.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass die Beschwerde behandelt wird, dass also z.B. der Dienstvorgesetzte prüft, ob das Vorgehen bzw. Verhalten eines Beamten dienstrechtlich zu beanstanden ist. Ferner hat er Anspruch auf Erhalt einer Antwort, wie in der Sache entschieden ist und was ggf. auf die Beschwerde hin veranlasst worden ist. Eine nähere Begründung warum z.B. etwas (nicht) veranlasst worden ist, kann hingegen nicht verlangt werden.

Häufig zielt die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht (nur) auf Maßnahmen der Dienstaufsicht, sondern (auch) auf solche der Fachaufsicht ab. Sind dann die Voraussetzungen des Widerspruchs erfüllt und ist das Begehren des Bürgers der Sache nach als Rechtsschutz- bzw. als Abhilfebegehren zu qualifizieren, ist der erhobene Rechtsbehelf ungeachtet seines Wortlauts und der fehlenden Bezeichnung "Widerspruch" (auch) als Widerspruch anzusehen, da dieser Rechtsbehelf den weitestgehendsten Rechtsschutz enthält.
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